Fiktive Abrechnung

Ebenso wie bei anderen Schadensarten hat der Geschädigte auch bei Kraftfahrzeug-Haftpflichtschäden die Möglichkeit einer sog. fiktiven Abrechnung. Schadensersatz wird wie üblich aufgrund der nachgewiesenen Schadenshöhe gezahlt, allerdings wird der Nachweis nicht durch eine Reparaturrechnung, sondern lediglich durch einen Kostenvoranschlag oder ein Gutachten geführt.
Der Geschädigte ist berechtigt, mit seiner geschädigten Sache beliebig zu verfahren, z.B. die Sache unrepariert weiterzubenutzen und den erhaltenen Schadensersatz beliebig zu verwenden (z.B. als Rücklage für die Anschaffung des nächsten Fahrzeugs). Rechtlich ist die fiktive Abrechnung vollkommen korrekt. Auch bei dieser Art der Schadensabwicklung erhält der Geschädigte lediglich seinen tatsächlichen Schaden ersetzt, denn die geschädigte Sache ist durch den festgestellten Schaden entsprechend weniger wert.