Gefährdungshaftung

Durch technische Errungenschaften wie Kraftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge und Flugzeuge ist ein (heutzutage kaum noch bewußt wahrgenommenes) Gefahrenpotential entstanden. Schon der Betrieb dieser Gefahrenquellen stellt ein gewisses Risiko für Andere dar. Da Eigentümer bzw. Halter eine solche Gefahrenquelle betreiben, haften sie, auch wenn sie an der Entstehung eines Schadens kein konkreten Verschulden trifft. Sie haften, wenn sich die Betriebsgefahr verwirklicht (sog. Gefährdungshaftung). Dies führt dazu, daß in der Regel auch bei Schäden, die der Unfallgegner verursacht hat, der Geschädigte mit einer Mithaftungsquote am Schaden beteiligt wird. Nur ausnahmsweise, wenn das Verschulden des Unfallgegners weit überwiegt und der Geschädigte keine Möglichkeit hatte, den Unfall abzuwenden (sog. unabwendbares Ereignis, meist bei Auffahrunfall oder Vorfahrtsverstoß), kann dieser Haftungsanteil aus der Gefährdungshaftung entfallen, so daß der Geschädigte ausnahmsweise 100 % seines Schadens ersetzt erhält und auch nicht teilweise für den Schaden des anderen aufkommen muß.