Merkantiler Minderwert

Bei wirtschaftlicher Betrachtung von Unfallfahrzeugen ergibt sich, daß auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur des Fahrzeuges wegen des Makels eines Vorschadens und eines gewissen Restrisikos (z.B. möglicherweise erhöhte Rostanfälligkeit bei nachträglicher Konservierung gegenüber dem Originalzustand "ab Werk") Gebrauchtwagenkäufer regelmäßig nicht bereit sind, den gleichen Preis zu zahlen wie für ein unfallfreies Fahrzeug. Der Fachmann spricht vom merkantilen Minderwert.

Diese Wertminderung ist Bestandteil des Schadens und daher vom Schädiger bzw. im Rahmen seiner » Versicherung vom dahinterstehenden » Versicherer zu ersetzen.

Das Vorliegen und die Höhe einer Wertminderung wird durch einen Sachverständigen (bei Kraftfahrzeugen einem Kraftfahrzeug-Sachverständigen) festgestellt. Eine Wertminderung kommt nicht in Betracht, wenn ein Fahrzeug bereits mehrere Jahre alt ist oder möglicherweise nennenswerte Vorschäden aufweist.

Praxistip :

Um zu vermeiden, dass Interessenkonflikte die Rechte des Geschädigten beeinträchtigen, ist es für diesen bei Schäden in nennenswerter Höhe (etwa Euro 1.000.- für Schäden an Kraftfahrzeugen) sinnvoll, einen unabhängigen Sachverständigen mit der Feststellung des Schadens und der Schadenshöhe zu beauftragen.
So lässt sich eine Einflussnahme des Versicherers des Schädigers auf Ablauf und Kosten der Schadensregulierung ebenso verringern, wie die Wahrscheinlichkeit, dass recht abstrakte Bestandteile des Schadens wie die Wertminderung `vergessen` werden.
Auskünfte zu Sachverständigen erteilen unter anderem die Industrie- und Handelskammern (IHK).

siehe auch » Schadenminderungspflicht