Mietwagen
Gegen Entgelt zur Verfügung gestelltes Fahrzeug.
Entgegen gängigem Sprachgebrauch handelt es sich nicht um "Leihwagen" ("Leihe" ist im juristischen Sinne die unentgeltliche, sprich kostenlose, Gebrauchsüberlassung).
Wird ein Fahrzeug zum Beispiel durch einen Unfall beschädigt, ist deswegen nicht mehr fahrbereit und verkehrssicher oder wird ein beschädigtes Fahrzeug repariert, steht das Fahrzeug für die Zeit der Ersatzbeschaffung oder Reparatur nicht für eine Nutzung zur Verfügung. Es entsteht ein Nutzungsausfall.
Es hat sich die Rechtsauffassung durchgesetzt, daß die Möglichkeit, ein Fahrzeug zu nutzen, einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, für dessen Verlust der Geschädigte vom Verursacher bzw. dessen Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung (nicht von der eigenen Kaskoversicherung !) zu entschädigen ist. Es ist somit vom Verursacher ein Mietwagen zu bezahlen, wenn der Geschädigte keine Nutzungsausfall-Entschädigung in Anspruch nimmt.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach der ermittelten Ausfallzeit für die Zeit der Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung sowie nach dem Fahrzeugmodell und seiner Motorisierung.
Die Zahlung der Kosten eines Mietwagens setzt voraus, daß der Geschädigte den Willen und die Möglichkeit gehabt hätte, sein Fahrzeug zu nutzen. Ist der Geschädigte beispielsweise in stationärer ärztlicher Behandlung oder sonst fahruntauglich, wird die Entschädigung nur gezahlt, wenn in diesem Fall beispielsweise Angehörige das Fahrzeug genutzt hätten. Solange das Fahrzeug nutzbar ist, weil etwa das trotz Beschädigung verkehrssichere Fahrzeug unrepariert weitergefahren wird, entsteht kein Ausfall, für den der Geschädigte einen Mietwagen in Anspruch nehmen könnte.
Wenn der Geschädigte einen Mietwagen in Anspruch nehmen möchte, sollte er folgende Punkte beachten :
- Der Mietwagen sollte mindestens 1 Klasse kleiner (d.h. billiger) als das geschädigte Fahrzeug gewählt werden, da sich der Geschädigte die ersparten Aufwendungen seines nicht genutzten eigenen Fahrzeuges anrechnen lassen muß. Wählt der Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug, muß er einen Teil der Mietwagenkosten wegen seiner ersparten Aufwendungen selbst tragen.
- Der Geschädigte muß die Schadenminderungspflicht beachten, das heisst, den Schaden so gering wie möglich halten.
Um nicht zu Lasten des Schädigers bzw. dessen Versicherung einen Mietwagen zu überteuerten Preisen anzumieten, muß er wenigstens 3 Angebote einholen (Preisvergleich). - Ein Mietwagen darf nicht unter allen Umständen angemietet werden. Fährt der Geschädigte nur gelegentlich kurze Strecken (z.B. 1x wöchentlich zum Einkaufen), muß er, um den Schaden gering zu halten, eine günstigere Variante wählen, zum Beispiel ein Taxi.
- Ein Mietwagen darf nicht für unangemessen lange oder gar unbegrenzte Zeit angemietet werden. Läßt sich absehen, daß bei sogenannten "Exoten" — das heißt bei seltenen Fahrzeugen wie Kleinserien oder Oldtimern — die Beschaffung von Ersatzteilen oder (bei Totalschaden) die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges länger als üblich dauert, darf der Geschädigte nicht für Wochen oder gar Monate einen Mietwagen anmieten. In solchen Fällen hat er ein sogenanntes "Interimsfahrzeug", d.h. ein anderes Fahrzeug als Übergangslösung zu kaufen, da dessen Wertverlust und sonstige Kosten deutlich geringer sind, als die längerfristige Anmietung eines Mietwagens.
Eine Rücksprache mit dem Versicherer kann nicht schaden. - Bei der Anmietung sollte besser nicht erwähnt werden, daß der Mietwagen als Unfallersatzwagen angemietet werden soll. Manche Autovermieter sind in solchen Fällen versucht, zu teureren Tarifen abzurechnen, weil der Mieter die Konditionen oft weniger kritisch betrachtet, wenn nicht er, sondern ein Versicherer die Kosten tragen soll.
- Tarife für eine Mietzeit von mehreren Tagen auf einmal sind in der Regel billiger als für einzelne Tage. An Wochenenden werden meist günstigere Tarife angeboten.