Mitverschulden

Nach § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hängt die Haftung und damit die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz dem Grunde nach ("ob") und der Höhe nach ("wieviel") davon ab, ob der Geschädigte durch eigenes Verschulden an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Dies kann etwa dadurch geschehen, daß der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr hinzuweisen, daß ein außergewöhnlich hoher Schaden entstehen könnte, die der Schuldner nicht kannte und nicht kennen mußte.

Außerdem liegt ein Mitverschulden vor, wenn ein Geschädigter trotz Möglichkeit unterlassen hat, den Schaden abzuwenden (zu verhindern) oder zu mindern (so gering wie möglich zu halten).

Wenn den Geschädigten ein Mitverschulden trifft, erhält er also nur einen Teil seines Schadens ersetzt.

Beispiele für Mitverschulden :

  • Geschädigter weicht bei drohendem Zusammenstoß nicht aus, obwohl Platz genug gewesen wäre.
  • Geschädigter wurde schwerer verletzt, weil er keinen Sicherheitsgurt angelegt hatte.
  • Geschädigter war zu schnell und konnte deshalb den Unfall nicht vermeiden.
  • Der Geschädigte war fahruntauglich (z.B. durch Alkohol verschlechterte Wahrnehmung und Reaktionsfähigkeit).
  • Der Unfall wurde durch das verkehrsunsichere Fahrzeug des Geschädigten mitverursacht (z.B. Bremsen nicht in Ordnung).
  • Der Geschädigte hat bei ungewöhnlich langer Dauer der Reparatur (z.B. über Wochen / Monate) einen Mietwagen als Ersatzwagen benutzt.
  • Der Geschädigte hat keinen Preisvergleich durchgeführt und das teuerste Mietwagen-Angebot angenommen.

Anmerkung :
Wird durch ordnungswidriges Parken (z.B. zu dicht an Kreuzungen oder Einmündungen) die Sicht der übrigen Verkehrsteilnehmer behindert und dadurch ein Verkehrsunfall mit-verursacht, fällt dieser Sachverhalt zwar nicht unter § 254 BGB (der nur ein Mitverschulden des Geschädigten betrifft), kann aber nach den allgemeinen Vorschriften (§ 823 BGB) neben dem anderen Verursacher auf Schadensersatz haften.