Nutzungsausfallentschädigung
Wird ein Fahrzeug zum Beispiel durch einen Unfall beschädigt und ist deswegen nicht mehr fahrbereit und verkehrssicher oder wird ein beschädigtes Fahrzeug repariert, steht das Fahrzeug für die Zeit der Ersatzbeschaffung oder Reparatur nicht für eine Nutzung zur Verfügung. Es entsteht ein Nutzungsausfall.
Es hat sich die Rechtsauffassung durchgesetzt, daß die Möglichkeit, ein Fahrzeug zu nutzen, einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, für dessen Verlust der Geschädigte vom Verursacher bzw. dessen Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung (nicht von der eigenen Kaskoversicherung !) zu entschädigen ist. Es ist somit vom Verursacher eine Nutzungsausfall-Entschädigung zu zahlen, wenn der Geschädigte keinen Mietwagen in Anspruch nimmt (siehe Mietwagen).
Die Höhe richtet sich nach der ermittelten Ausfallzeit für die Zeit der Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung sowie nach dem Fahrzeugmodell und seiner Motorisierung und ist in der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch aufgelistet, die immer wieder aktualisiert wird.
Die Zahlung von Nutzungsausfall-Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Willen und die Möglichkeit gehabt hätte, sein Fahrzeug zu nutzen. Ist der Geschädigte beispielsweise in stationärer ärztlicher Behandlung oder sonst fahruntauglich, wird die Entschädigung nur gezahlt, wenn in diesem Fall beispielsweise Angehörige das Fahrzeug genutzt hätten.
Solange das Fahrzeug nutzbar ist, weil etwa das trotz Beschädigung verkehrssichere Fahrzeug unrepariert weitergefahren wird, entsteht kein Ausfall, für den eine Entschädigung zu zahlen wäre.