Schuldanerkenntnis

Ein tatsächlicher oder vermeintlicher Verursacher eines Schadens kann eine rechtlich verbindliche Willenserklärung abgeben, für einen Schaden aufkommen zu wollen. Da er damit jedoch einer anderweitigen Klärung der Schuld- und Haftungsfrage vorgreift und sich damit möglicherweise zum Einstehen für einen Schaden verpflichtet, für den er nicht verantwortlich ist und deshalb auch nicht haftet, wird dem Versicherungsnehmer in Versicherungsverträgen bzw. Versicherungsbedingungen regelmäßig untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben.